In seiner Entscheidung befasst sich das OLG Düsseldorf mit dem Anspruch auf Auskunft über Einzelheiten der Bestellung eines neuen Vorstandsvorsitzenden bei einer Tochtergesellschaft, den ein Minderheitsaktionär einer AG im Rahmen eines Auskunftserzwingungsverfahrens nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 132 AktG geltend gemacht hatte. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG haben Aktionäre Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderlich sind. Sein Auskunftsverlangen begründete der Aktionär damit, dass gegen den Vorstandsvorsitzenden in der Vergangenheit zwei Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Untreue, der Insolvenzverschleppung und des Betrugs anhängig waren und die begehrten Informationen für die Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Muttergesellschaft relevant seien.
Weil nach Auffassung des OLG Düsseldorf die erteilten Auskünfte ausreichend waren, hat es im Ergebnis das Auskunftsverlangen zurückgewiesen. Allerdings führt es in seiner Beschlussbegründung aus, dass die Besetzung von Führungspositionen in einer abhängigen Gesellschaft durchaus die Entscheidung eines Aktionärs über die Entlastung des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft berühren könne. Auch wenn nach § 84 AktG allein der Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft für die Bestellung und Abberufung ihres Vorstands zuständig sei, müsse sich der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe auch mit der Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften befassen. Wenn, wie im entschiedenen Fall, Mitglieder des Vorstands der Muttergesellschaft auch Aufsichtsratsmandate bei der Tochtergesellschaft innehätten, könne aufgrund von deren faktischen Einflussmöglichkeiten zudem auch die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands der Muttergesellschaft betroffen sein. Folglich könne ein Auskunftsanspruch betreffend die Besetzung von Führungspositionen bei abhängigen Gesellschaften durchaus bestehen.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier. Wenn Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind, würde sich Christine Oppenhoff über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
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