Der Bundesgerichtshof hat erstmals ausdrücklich entschieden, dass sich die gesamtschuldnerische Mithaftung des übertragenden Rechtsträgers bei einer Spaltung auf sämtliche Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis erstreckt, welches vor Wirksamwerden der Spaltung entstanden ist, und hat damit die in der juristischen Literatur vorherrschende Meinung bestätigt. Rechtsgrundlage für die gesamtschuldnerische Haftung ist § 133 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsgesetz (UmwG), wonach der übertragende Rechtsträger für einen Zeitraum von fünf Jahren neben dem übernehmenden Rechtsträger für Verbindlichkeiten haftet, die vor Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind.
Nach Ansicht des BGH ist eine Verbindlichkeit bereits dann im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG begründet, wenn der Rechtsgrund für ihre Entstehung vor Wirksamwerden der Spaltung gelegt wurde. Da vertragliche Ansprüche stets dann begründet seien, wenn der Vertrag vor der Spaltung geschlossen wurde, sei bei vor der Spaltung entstandenen Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass auch jede aus ihnen resultierende Einzelverbindlichkeit vor der Spaltung begründet wurde. Daran ändere es auch nichts, wenn etwaige weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Einzelverbindlichkeit erst nach Wirksamwerden der Spaltung erfüllt würden. Konkret hatte der BGH über den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters aufgrund einer nach der Spaltung erfolgten Kündigung des Agenturvertrags durch den übernehmenden Rechtsträger zu befinden. Obwohl die Kündigung erst nach der Spaltung erfolgt und damit der Ausgleichsanspruch erst nach Wirksamwerden der Spaltung entstanden ist, hat der BGH ihn als bei Spaltung bereits begründet angesehen.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier. Wenn Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind, würde sich Christine Oppenhoff über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
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