Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Vorstand nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar macht, wenn er sich bei unternehmerischen Entscheidungen innerhalb der Grenzen der sog. Business Judgement Rule bewegt. Diese besagt, dass eine gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung des Vorstands ausscheidet, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung auf Grundlage angemessener Information vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, auch wenn diese sich im Nachhinein als nachteilig für die Gesellschaft erweist. Gleichzeitig hat der BGH in seinem Urteil klargestellt, dass allein ein Verstoß gegen die den Vorstand treffende Pflicht, sich vor unternehmerischen Entscheidungen angemessen zu informieren, nicht zwangsläufig eine gesellschaftsrechtliche und damit strafrechtlich relevante Pflichtverletzung begründet, sondern eine solche lediglich indiziert. Die Grundsätze dieser Entscheidung dürften angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Sorgfaltspflichtverletzungen auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten.
Ausgehend von dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Strafbarkeit wegen Untreue eine gravierende bzw. evidente Pflichtverletzung voraussetzt, bekräftigt der BGH in seinem Urteil, dass eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflicht stets („gleichsam automatisch“) so gravierend sei, dass sie zugleich eine Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestands darstelle. Eine zweistufige Prüfung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte, indem sie zunächst eine Pflichtverletzung feststellte und im Anschluss untersuchte, ob diese als gravierend anzusehen ist, lehnt der BGH ab. Dabei betont er jedoch, dass überhaupt nur dann von einer gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden könne, wenn dem Vorstand ein gravierendes Fehlverhalten anzulasten sei. Dies sei nicht der Fall, wenn dieser sich innerhalb der Grenzen seines durch die Business Judgement Rule definierten unternehmerischen Ermessens bewegt habe. Selbst dann, wenn diese Grenzen im Wege eines Verstoßes gegen Informationspflichten überschritten würden, der Vorstand sich vor seiner Entscheidung also nicht angemessen informiert habe, müsse das Verhalten des Vorstands nicht zwingend als pflichtwidrig anzusehen sein. Ein Verstoß gegen Informationspflichten indiziere lediglich eine Pflichtverletzung. Letztlich sei aber eine Sorgfaltspflichtverletzung immer nur dann zu bejahen, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt.
Das Urteil des BGH finden Sie hier. Wenn Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind, würde sich Christine Oppenhoff über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
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