Gesellschafterbeschlüsse, die in den Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel anfechtbar, aber nicht nichtig. Dies hat der BGH entschieden. Die Einladung in die Räume eines verfeindeten Mitgesellschafters könne eine unzumutbare Auswahl des Versammlungsorts und damit eine unzulässige Beeinträchtigung des Teilnahmerechts des anderen Gesellschafters darstellen. Gleiches gelte bei einer Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei. Denn der betroffene Mitgesellschafter befände sich von vornherein in einer Umgebung, in der sich der Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liegt, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen könne. Allerdings begründe dieser Ladungsmangel in der Regel nicht die Nichtigkeit von Beschlüssen, da die Teilnahme des betroffenen Gesellschafters normalerweise nicht so sehr erschwert werde, dass es einer Verhinderung der Teilnahme gleichkomme. Dies sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung zudem klar, dass die insolvenzrechtliche Sonderregelung, wonach auch nicht alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer namens der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen können (§ 15 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO), nur für den Eröffnungsantrag gilt. Für den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds (§ 212 InsO) bleibe es bei einer gesellschaftsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung.
Den Beschluss des BGH finden Sie hier. Wenn Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind, würde sich Christine Oppenhoff über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
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