BGH lehnt Verpflichtung eines Insolvenzverwalters gegenüber Leitungsorganen zur Aufrechterhaltung einer D&O-Versicherung ab

BGH, 14. April 2016, IX ZR 161/15

Geschäftsführer und Vorstände können auch dann auf Ersatz verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen werden, wenn zu ihren Gunsten eine D&O-Versicherung abgeschlossen wurde. Dies folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH nicht verpflichtet sei, eine für den Geschäftsführers abgeschlossene D&O-Versicherung nach Verfahrenseröffnung aufrecht zu erhalten. Im entschiedenen Fall hatte es der Geschäftsführer zugelassen, dass nach Insolvenzreife Zahlungen in Höhe von über EUR 2,7 Millionen auf das Geschäftskonto der GmbH eingegangen waren, die die kontoführende Bank mit einem bestehenden Debetsaldo verrechnete. Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer deshalb wegen verbotener Zahlungen nach § 64  in entsprechender Höhe in Anspruch. Weil der Insolvenzverwalter die zugunsten des Geschäftsführers bestehende D&O-Versicherung beendet hatte, die auch Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 64 GmbHG abgedeckt hätte, machte der Geschäftsführer seinerseits Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend.

Der BGH hat in seiner Entscheidung Ansprüche des Geschäftsführers abgelehnt. Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine D&O-Versicherung aufrechtzuerhalten, bestehe nicht. Insolvenzspezifische Pflichten habe der Verwalter außer gegenüber Gläubigern lediglich gegenüber dem Insolvenzschuldner selbst, nicht aber gegenüber dessen Organen.  Zwar könne es zur bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen geboten sein, eine zugunsten des Geschäftsführers abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, wenn Haftungsansprüche mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers nicht gegen diesen durchsetzbar sind. Es bestehe aber keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Versicherung mit Mitteln der Insolvenzmasse zu bestreiten, um den Geschäftsführer von einer etwaigen Haftung zu befreien.

Den Beschluss des BGH finden Sie hier. Wenn Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind, würde sich Christine Oppenhoff über Ihre Kontaktaufnahme freuen. 

Mehr Aktuelles