Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Verschmelzung Forderungen des übertragenden Rechtsträgers auch dann auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, wenn in Bezug auf diese ein Abtretungsverbot vereinbart war. Diese Frage war bislang streitig. Grundsätzlich geht nach dem Umwandlungsgesetz (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) bei einer Verschmelzung das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich von dessen Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Allerdings wurde in der Vergangenheit teilweise vertreten, dass Forderungen, die Gegenstand eines vertraglichen Abtretungsverbots nach § 399 2. Alt. BGB sind, nicht von der Gesamtrechtsnachfolge umfasst seien, sondern mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlöschen.
Dieses Ergebnis hält der BGH für unbillig. Da nach dem Gesetz auch die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, hätte der Ausschluss des Übergangs von Forderungen des übertragenden Rechtsträgers gegen einem Vertragspartner aufgrund eines vertraglichen Abtretungsverbots zur Folge, dass der übernehmende Rechtsträger zwar die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag erfüllen müsse, die Forderungen aber nicht geltend machen könne. Die Vorschrift des § 399 2. Alt. BGB sei somit auf die Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge nicht zugeschnitten, sondern beziehe sich nur auf rechtsgeschäftliche Einzelakte. Der BGH sieht seine Auffassung auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Durch die Aufhebung des § 132 UmwG a.F., der die Anwendung von Beschränkungen der Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstands bei Vermögensübertragungen im Wege der Spaltung angeordnet hatte, habe dieser zum Ausdruck gebracht, dass Beschränkungen betreffend die Einzelrechtsnachfolge im Umwandlungsrecht keine Geltung haben sollen.
Das Urteil des BGH finden Sie hier. Wenn Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind, würde sich Christine Oppenhoff über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
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