KG Berlin bejaht die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels einer französischen S.à.r.l. in eine deutsche GmbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes

KG Berlin, 21. März 2016, 22 W 64/15

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsformwechsel einer französischen S.á.r.l. in eine deutsche GmbH und damit eine grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Deutschland grundsätzlich zulässig sei. Es stützt sich dabei auf die VALE-Entscheidung des EuGH vom 12. Juli 2012 (C378/10), wonach nationale Regelungen, die nur für inländische Gesellschaften, nicht aber für Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Umwandlung in eine inländische Gesellschaftsform vorsehen, die EU-rechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) verletzen. Daher seien die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die die umwandlungsfähigen Rechtsträger an sich abschließend aufzählen, so auszulegen, dass sie auch vergleichbare Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten erfassen. Dies gelte nur dann nicht, wenn das Heimatrecht der betreffenden Gesellschaft einem Formwechsel entgegenstehe. Entsprechend hat bereits das OLG Nürnberg im Falle einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer luxemburgischen S.á.r.l. entschieden (Beschluss vom 19. Juni 2013, 12 W 520/13). 

Das Gericht ist der Ansicht, dass sich im konkreten Fall die Sitzverlegung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und nicht nach den - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Regelungen zur Verlegung des Sitzes einer europäischen Aktiengesellschaft nach der SE-Verordnung richte. Letztere seien auf Großunternehmen zugeschnitten und wesentlich strenger, so dass bei deren Anwendung die französische S.à.r.l. gegenüber einer vergleichbaren deutschen GmbH benachteiligt würde. Dies sei mit der EU-rechtlichen Niederlassungsfreiheit unvereinbar.

Klarstellend führt das Kammergericht aus, dass bei einem Rechtsformwechsel in eine deutsche Gesellschaft nach § 197 UmwG zwingend die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften zu beachten seien. Soweit diese nicht erfüllt würden, könne eine Eintragung nicht erfolgen.

Den Beschluss des KG Berlin finden Sie hier. Wenn Sie Fragen zu der Entscheidung haben oder an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind, würde sich Christine Oppenhoff über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

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